Satzung des
Vereins der Freunde und Förderer der Kolpingschule, Städt. Kath. Grundschule e.V.
Die Mitglieder ändern die bisher geltende Satzung in der Fassung vom 27.11.2013 durch Beschluss vom 20.11.2023 in die nachfolgende Fassung:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Kol- pingschule, Städt. Kath. Grundschule e.V."
Der Verein hat folgenden Sitz:
Kolpingschule Schiefbahner Str. 2 47877 Willich
Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr und beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 DerVereinwilldieSchulezumWohlederKinderideellundmateriellunterstützen. Zu diesem Zweck will er insbesondere die Zusammenarbeit zwischen pädago- gischen Kräften, Eltern und sonstig interessierten Bürgern fördern.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der KolpingschuleimRahmen seinerMöglichkeiten.DerSatzungszweckwirdinsbe- sondere verwirklicht
- durch die Beschaffung und die Bereitstellung erforderlicher Ausstattungsgegenstände.
- die Übernahme von schulischen Kosten für Kinder bei finanziellen Notlagen der Eltern.
Auf die Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.
§3 Mittel des Vereins
3.1 Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.
3.2 Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- ordnung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
3.3 Sämtliche Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§4 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§5 Ausgaben der Mittel
Alle finanziellen Zuwendungen, die im Einzelfall vom Vorstand zu genehmigen sind, dienen dem alleinigen Zweck, die Arbeit am Kind zu fördern und die päda- gogische Situation in der Schule zu verbessern.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.§6 Mitgliedschaft
6.1 Sowohl Einzelpersonen, als auch öffentlich rechtliche oder private Körperschaf- ten können dem Verein beitreten.
6.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich auf dem beim Förderverein dafür eigensvorgesehenen Eintrittsformularerfolgen,undkann postalisch oderonline an info@foerderverein-kolping-schule.de gesendet werden.
6.3 Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Vorstandsbe- schluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dagegen ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem für natürliche Personen durch:
a) Austritt
b) Ausschluss oder
c) Tod des Mitglieds
7.2 Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch deren:
a) Erlöschen
b) Austritt
7.3 DerAustrittwirdwirksamzumEndeeinesGeschäftsjahres,fallsdieentsprechende Austrittserklärung bis spätestens 14 Tage vor dessen Ablauf dem Vorstand schriftlich zugegangen ist.
7.4. DieMitgliedschaftendetnichtautomatisch,wenndasKinddieSchuleverlässt.
7.5 Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es bean tragen .
9.2 Die Einladung für die Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte, spätestens 14 Tage vor dem Zusammentreffen.
9.3 Die Jahreshauptversammlung hat folgende regelmäßige Aufgaben:
a) den Bericht über das Geschäftsjahr und die Kassenführung entgegen zu neh- men
b) dem bisherigen Vorstand Entlastung zu erteilen
c) den Vorstand zu wählen (soweit eine Wahl nach § 10 Nr. 9 erforderlich ist) d) 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören
e) die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung zu beschließen9.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmen- mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Sie werden protokolliert und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellver- treter/in, dem/der Schriftführer/in, dem Schatzmeister/in und einer ungeraden Zahl an Beisitzern.
Ferner gehören dem Vorstand ein/e Vertreter/in der Schulleitung sowie ein/e Ver- treter/in der Schulpflegschaft an.
10.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in sepa- raten Wahlgängen gewählt.
10.3 Im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden auf einer innerhalb von spätestens 3 Monaten einzuberufenden Mitgliederversamm- lung nachgewählt.
10.4 Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bilden den vertretungsberechtigten Vorstand i.S. § 26 BGB.
10.5 Ist der Vorsitzende verhindert, so übernimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden. Ist auch diese/r verhindert, werden die Aufgaben von der/dem Schatzmeister/in wahrgenommen.
10.6 Fragen von Grundsätzen und erheblicher Bedeutung werden dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt.
10.7 Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein.
10.8 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
10.9 DerVorstandwirddurchBeschlussderMitgliederversammlungfürdieDauervon 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vor- stands im Amt.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung
11.1 Über Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins kann die Mitglie- derversammlung nur beschließen, wenn diese Punkte bei Einberufung der Ver- sammlung auf der Tagesordnung aufgeführt waren. Derartige Beschlüsse bedür- fen der Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder.
11.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Schulamt der Stadt Willich zur Verwen- dung für Belange der Kolpingschule Städt. Kath. Grundschule, Willich.